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AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen & Kundeninformationen der Eden Water & Coffee Deutschland GmbH

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Eden Water & Coffee Deutschland GmbH (nachfolgend auch „Wir“ oder „Vertragsgeber“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Vertragsgeber mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Vertragsnehmer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Unsere AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne von §13 BGB und Unternehmen im Sinne von §14 BGB. Gegenüber Unternehmern gelten diese auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragsnehmer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Vertragsnehmers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Vertragsgeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Vertragsgeber auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragsnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Vertragsgebers sind freibleibend, unverbindlich und gelten bis 14 Tage nach dem Tag der Offerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dem Vertragsnehmer wird in Folge seiner Bestellung oder Bestellanfrage durch den Vertragsgeber ein schriftliches Vertragsangebot unterbreitet, welches der Vertragsnehmer ab Zugang der Vertragsunterlagen bei ihm innerhalb von 14 Tagen durch Unterschrift des Vertrags annehmen kann. Erfolgt die Annahme erst nach dieser Frist, so stellt dies ein neues Angebot des Vertragsnehmers gegenüber dem Vertragsgeber dar, zu dessen Annahme der Vertragsgeber nicht verpflichtet ist. Der Vertragstext wird vom Vertragsgeber gespeichert und dem Vertragsnehmer nach Vertragsschluss in Papierform zur Verfügung gestellt. Vertragssprache ist deutsch.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsgeber und Vertragsnehmer ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Vertragsgebers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Vertragsgebers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax oder E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben des Vertragsgebers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Gegenüber Unternehmern gelten die in der jeweiligen Preisliste des Vertragsgebers angegebenen Netto-Listenpreise zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern die angegebenen Brutto-Listenpreise inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Porto und Verpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Warenlieferungen im Liefergebiet erfolgen ab einem Nettobestellwert von 40,00 EUR frei Haus. Andere Lieferungen, insbesondere außerhalb unseres Liefergebietes, erfolgen gegen Aufpreis nach Absprache.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Vertragsgebers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten gegenüber Unternehmern die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Vertragsgebers.

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnungen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel angenommen. Unsere Außendienstmitarbeiter sind ohne ausdrückliche Inkassovollmacht nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Tritt Zahlungsverzug ein, sind wir berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten und gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, auf jeden Fall aber die gesetzlichen Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Der Vertragsnehmer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragsnehmers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen.

(5) Wird nach Vertragsschluss Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragsnehmers gestellt oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bzw. werden uns derartige Umstände unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt, haben wir ein Leistungsverweigerungsrecht, solange nicht alle unsere Forderungen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) erfüllt worden sind und uns hinsichtlich der sonstigen noch offenen Forderungen angemessene Sicherheit bestellt worden ist. Falls diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entsprochen wird, sind wir ohne Setzen einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu beanspruchen. Befindet sich der Vertragsnehmer in Zahlungsverzug, bestehen solange begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit, wie er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass der Verzug auf anderen Gründen beruht.

(6) Der Vertragsgeber behält sich Preisveränderungen, sofern sich maßgebliche Kostenfaktoren, die sich insbesondere aus den Bereichen gestiegener Dienstleistungskosten externer Anbieter, gestiegener Rohstoffpreise oder gestiegener Preise für Ersatzteile ändern oder hinsichtlich des Mietpreises anhand des Verbraucherpreisindexes, vor. In keinem Falle wird eine Preisänderung für eine mögliche Gewinnerhöhung vorgenommen. Informationen über Preisänderungen werden dem Vertragspartner zugesandt.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Lager. Liefergebiet ist das Liefergebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen den deutschen Inseln.

(2) Sollte die Einhaltung einseitiger Terminvorgaben durch den Vertragsnehmer nicht möglich sein, sind wir vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes auch dann zur Lieferung berechtigt, wenn die Lieferung erst nach dem Termin bei dem Vertragsnehmer eintreffen sollte. Können wir unseren Lieferverpflichtungen nicht vollständig oder gar nicht nachkommen, so hat uns der Vertragsnehmer schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Haben wir diese Nachfrist nutzlos verstreichen lassen, ist der Vertragsnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen. Rücktritt und Kündigung sind ebenfalls schriftlich (Telefax und Email sind ausreichend) zu erklären.

(3) Der Vertragsgeber haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die er nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Vertragsgeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragsnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragsgeber vom Vertrag zurücktreten. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB bleiben unberührt.

(4) Der Vertragsgeber ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dem Vertragsnehmer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht und dies für ihn zumutbar ist.

(5) Gerät der Vertragsgeber mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Vertragsgebers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

§ 5 Gewährleistung, Sachmängel

Gegenüber Verbrauchern gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Gegenüber Unternehmern gilt Folgendes:

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragsnehmer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragsnehmer genehmigt, wenn dem Vertragsgeber nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragsnehmer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Vertragsgeber nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Vertragsnehmer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Vertragsgebers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den ihn zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Vertragsgeber die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Vertragsgeber nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragsnehmer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Vertragsgebers, kann der Auftraggeber unter den in § 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Vertragsgeber aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird er nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragsnehmers geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Vertragsgeber bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragsnehmers gegen den Vertragsgeber gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragsnehmer ohne Zustimmung des Vertragsgebers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragsnehmer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffs-Anspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben.

 

§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Vertragsgebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.

(2) Der Vertragsgeber haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Vertragsgeber gemäß § 6 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Vertragsgeber bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands oder der Leistungserbringung typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vertragsgebers.

(5) Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Vertragsgebers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Vertragsnehmer, die unsere Wasserspender und Kaffeeautomaten erworben oder gemietet haben, sind zum vertragsgemäßen Gebrauch, d.h. Nutzung nur mit dem von uns freigegebenen Wasser als Spender für andere Flüssigkeiten sowie Getränke, als auch für von uns freigegebene Verbrauchs- und Füllmaterialien (Kaffee, Milchpulver, usw.), verpflichtet. Derzeit liegt unsererseits einzig eine Freigabe für das vom Vertragsgeber gelieferte Quellwasser sowie dessen Verbrauchs- und Füllmaterial vor. Verwendet der Vertragsnehmer andere Flüssigkeiten oder Verbrauchs- und Füllmaterialien oder bezieht er diese nicht über von uns autorisierte Händler, so sind wir berechtigt, jegliche Gewährleistung für jedwede Schäden infolge der Verwendung von durch uns nicht freigegebener Flüssigkeiten, Getränke oder Verbrauchs- und Füllmaterialien zu verweigern.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware Eigentum des Vertragsgebers.

§ 8 Besondere Bedingungen bei Miete sowie Service von Wasserspendern und Kaffeeautomaten

(1) Die Mindestmietdauer beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils ein weiteres Jahr. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich, per Fax oder E-Mail zu erfolgen.

Endet das Mietverhältnis vorzeitig infolge einer schuldhaften Vertragsverletzung des Vertragsnehmers, so werden 50% der Miete der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Mieten als Schadensersatz fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Der Vertragsnehmer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der vorzeitigen Vertragsbeendung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(2)

a.) Der Mietpreis für jedes Mietobjekt wird auf Jahresbasis berechnet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Mietpreis ist jährlich im Voraus, zu den vereinbarten Zahlungskonditionen zu zahlen. Im Mietpreis sind nicht inbegriffen:                                                      

  • die Kosten des Transports außerhalb unseres Liefergebiets,
  • die Kosten durch oder namens des Vertragsgebers zu haltende Aufsicht auf das gemietete Objekt,
  • die Abholpauschale, die nach Kündigung des Miet- oder Leasingvertrages nach Aufwand erhoben wird.

b.) Bei Zustandekommen eines Mietvertrages wird zehn Tage vor dem Aufstellen eine Kaution fällig. Erst nach Beendigung des Mietvertrages und nach Rückgabe des Mietobjekts in unbeschädigtem Zustand durch den Vertragsnehmer an uns wird die geleistete Kaution zurückgezahlt. Abnutzung durch vertragsgemäße Nutzung hindert die Rückzahlung der Kaution nicht. Die Kaution wird nicht verzinst.

(3) Der Mietvertrag steht unter der Bedingung, dass während seiner Laufzeit der Vertragsnehmer ausschließlich von uns geliefertes Wasser oder Verbrauchs- und Füllmaterialien zu verwenden hat (vertragsgemäßer Gebrauch). Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so sind wir berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wobei unsere weiteren Ansprüche, insbesondere solche gemäß der nachstehenden Ziffer 6, hiervon unberührt bleiben.

(4) Die Mietobjekte dürfen ausschließlich mit vom Vertragsgeber freigegebenen Wasserflaschen sowie Verbrauchs- und Füllmaterialien versehen werden. Bei jedem festgestelltem schuldhaftem Verstoß wird eine Vertragsstrafe von 250,00 EUR pro Einzelfall unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig. Dem Vertragsnehmer bleibt vorbehalten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass dem Vertragsgeber kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, das Mietobjekt in dem Zustand zu erhalten, in dem er es empfangen hat und gemäß unseren Anweisungen zu gebrauchen; eine entgeltliche und/oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet. Der Vertragsnehmer ist gehalten, den ihm mündlich oder schriftlich überlieferten Anweisungen über Wartung und Pflege der Mietobjekte gemäß Bedienungsanleitung nachzukommen. Reparatur, Pflege und Wartung sind ausschließlich durch unser Fachpersonal oder einer von uns lizenzierten Firma auszuführen. Falls der Vertragsnehmer das Mietobjekt schuldhaft beschädigt oder ein Defekt durch unsachgemäßen Gebrauch oder Verwendung unzulässiger Flüssigkeiten auftritt, ist er gehalten, uns schadlos zu stellen, insbesondere hinsichtlich der Kosten für erforderlich werdende Reinigungs- oder Reparaturarbeiten.

(6) Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Mietobjektes haftet der Vertragsnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Vertragsnehmer uns hierüber unverzüglich unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Umfangs der Beschädigung zu unterrichten. Der Vertragsnehmer hat unsere Weisung abzuwarten. Die Verpflichtung des Vertragsnehmers zur Fortzahlung der vereinbarten Miete wird durch einen verschuldeten nur vorübergehenden Ausfall des Mietgegenstands oder Lieferengpasses hinsichtlich Zubehörs nicht berührt. Vorübergehend ist ein Ausfall oder Lieferengpass, der die Dauer von zwei Wochen nicht überschreitet. Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, das Mietobjekt ausreichend gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern.

(7) Ohne Zustimmung des Vertragsgebers ist es dem Vertragsnehmer untersagt:

  • Veränderungen am Gerät vorzunehmen
  • Die Mietobjekte weiter zu vermieten oder zu veräußern
  • den Aufstellungsort außerhalb und/oder innerhalb der Betriebsräume zu verändern.

(8) Der Vertragsnehmer verpflichtet sich im Falle von ihn betreffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den Vertragsgeber umgehend zu benachrichtigen und den Vollstreckenden über das Mietverhältnis in Kenntnis zu setzen.

(9) Alle Rechte und Pflichten des Vertragsnehmers aus bestehenden Verträgen können ohne Zustimmung des Vertragsgebers an Dritte übertragen werden.

(10) Bei Mängeln der Mietobjekte gilt gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Gewährleistung.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Vertragsnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragsgeber und dem Vertragsnehmer nach Wahl des Vertragsgebers Neuss oder der Sitz des Vertragsnehmers. Für Klagen gegen den Vertragsgeber ist in diesen Fällen jedoch Neuss ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Vertragsgeber und dem Vertragsnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:

Der Vertragsnehmer nimmt davon Kenntnis, dass der Vertragsgeber Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

Stand: 18.04.2019