Allgemeine Geschäftsbedingungen & Kundeninformationen der Eden Water & Coffee Deutschland GmbH

§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote der Eden Water & Coffee Deutschland GmbH und alle Verträge, welche die Eden Water & Coffee Deutschland GmbH (nachfolgend auch „Wir“ oder „Vertragsgeber“) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Vertragsnehmer“) über die von ihr angebotenen Lieferungen und/oder Leistungen schließt. Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern im Sinne von §13 BGB und gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB.
(2) Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Geschäfte.
(3) Geschäftsbedingungen des Vertragsnehmers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Vertragsgeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Vertragsgeber auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Vertragsnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
(1) Alle Angebote des Vertragsgebers gelten bis 14 Tage nach dem Tag der Offerte, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Vertragsgeber maßgeblich. Erfolgt die Annahme erst nach dieser Frist, so stellt dies ein neues Angebot des Vertragsnehmers gegenüber dem Vertragsgeber dar, zu dessen Annahme der Vertragsgeber nicht verpflichtet ist.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsgeber und Vertragsnehmer ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Vertragsgebers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich, und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Ergänzungen und Abänderungen des Vertrags einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Vertragsgebers nicht bevollmächtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(4) Soweit Erklärungen nach dem Vertrag bzw. diesen AGB der Schriftform bedürfen, umfasst dies auch E-Mail und Telefax.
(5) Angaben des Vertragsgebers im Vertrag, in Vertragsangeboten, in Vertragsverhandlungen, auf der Internetseite und in Katalogen zu Merkmalen des Leistungsgegenstands/der Leistungsgegenstände (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen des Leistungsgegenstands/der Leistungsgegenstände (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern allgemeine Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung/en oder Leistung/en, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile seitens des Vertragsgebers sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

§ 3 Vertragsgegenstand
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Vertragsgegenstand die Lieferung bzw. der Verkauf oder die Vermietung von Wasserspendern und/oder Kaffeemaschinen einschließlich der (fortlaufenden) Lieferung der zur Benutzung erforderlichen Verbrauchs- und Füllmaterialien, insbesondere Wasserflaschen, Getränke und/oder andere Flüssigkeiten, Kaffee und Milchpulver.

Der Kunde kann auch Racks für die Aufbewahrung der Wasserflaschen mieten. Die Racks werden dem Kunden gemäß den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den besonderen Bedingungen des vom Kunden angenommenen Angebots vermietet.

§ 4 Preise und Zahlung
(1) Gegenüber Unternehmern gelten die in der jeweiligen Preisliste des Vertragsgebers angegebenen Netto-Listenpreise zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer, gegenüber Verbrauchern die angegebenen Brutto-Listenpreise inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Listenpreise verstehen sich in EURO ab Lager zuzüglich Verpackung, gegenüber Unternehmern der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Porto und Verpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Warenlieferungen im Liefergebiet erfolgen ab einem Nettobestellwert von 40,00 EUR frei Haus. Andere Lieferungen, insbesondere außerhalb unseres Liefergebietes, erfolgen gegen Aufpreis nach Absprache.
(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnungen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Wechsel werden nicht als Zahlungsmittel angenommen. Unsere Außendienstmitarbeiter sind ohne ausdrückliche Inkassovollmacht nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Tritt Zahlungsverzug ein, sind wir berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten und gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, auf jeden Fall aber die gesetzlichen Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Der Vertragsnehmer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Vertragsnehmers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen des Vertragsnehmers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen.
(4) Wird nach Vertragsschluss Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragsnehmers gestellt oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit bzw. werden uns derartige Umstände unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt, haben wir ein Leistungsverweigerungsrecht, solange nicht alle offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis erfüllt worden sind und uns hinsichtlich der durch unsere Leistungserbringung begründeten zukünftigen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis angemessene Sicherheit bestellt worden ist. Die Leistung und die Sicherheitsleistung müssen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang einer Aufforderung erbracht werden. Anderenfalls sind wir ohne Setzen einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu beanspruchen. Befindet sich der Vertragsnehmer in Zahlungsverzug, bestehen solange begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit, wie er nicht nachgewiesen hat, dass der Verzug auf anderen Gründen beruht.
(5) Der Vertragsgeber behält sich Preisveränderungen nach billigem Ermessen vor für den Fall, dass sich für die Preisberechnung maßgebliche Kostenfaktoren ändern. Eine Preiserhöhung kommt insbesondere in Betracht bei gestiegenen Dienstleistungskosten externer Anbieter, gestiegenen Rohstoffpreisen, gestiegenen Preisen für Ersatzteile, gestiegenen Energiepreisen oder gestiegenen oder neu eingeführten Steuern. Sind solche Kosten gesunken, ist eine Preisermäßigung vorzunehmen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden. In keinem Falle wird eine Preisänderung für eine mögliche Gewinnerhöhung vorgenommen. Steigerungen bei einer Kostenart dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen erfolgt. Bei der Wahl der jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung wird der Vertragsgeber sein billiges Ermessen so ausüben, dass Kostensenkungen nicht nach für den Vertragsnehmer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen; Kostensenkungen werden also mindestens in gleichem Umfang preiswirksam wie Kostenerhöhungen. Informationen über Preisänderungen, deren Anlass und Berechnungsgrundlage werden dem Vertragspartner zugesandt. Im Falle einer wesentlichen Preisveränderung hat der Vertragsnehmer das Recht zur Beanstandung. Halten wir auch angesichts der Beanstandung an der Preisveränderung fest, kann der Vertragsnehmer vom Vertrag zurückzutreten.
(6) Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, dem Vertragsgeber den Einzug fälliger Beträge per Lastschrift oder über Kreditkarte zu ermöglichen und die hierzu erforderlichen Ermächtigungen zu erteilen. Diese Verpflichtung schränkt nicht das Recht des Vertragsnehmers ein, einer Buchung zu widersprechen. Zwischen Zugang der Rechnung und Einzug der Rechnung müssen mindestens fünf Werktage für Zwecke der Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Lager. Liefergebiet ist das Liefergebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die deutschen Inseln.
(2) Können wir unseren Lieferverpflichtungen aus von uns zu vertretenden Gründen zu einem vereinbarten Termin nicht vollständig oder gar nicht nachkommen, so hat uns der Vertragsnehmer schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Haben wir diese Nachfrist nutzlos verstreichen lassen, ist der Vertragsnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Rücktritt und Kündigung sind ebenfalls schriftlich zu erklären.
(3) Der Vertragsgeber haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die er nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Vertragsgeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Vertragsnehmer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragsgeber vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung muss unverzüglich erfolgen, sobald die Unzumutbarkeit zutage tritt. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB bleiben unberührt.
(4) Der Vertragsgeber ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dem Vertragsnehmer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht und dies für ihn zumutbar ist.
(5) Gerät der Vertragsgeber mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Vertragsgebers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Gewährleistung, Sachmängel
Gegenüber Verbrauchern gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Gegenüber Unternehmern gilt Folgendes:
(1) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände (einschließlich gelieferter Verbrauchs- und Füllmaterialien) sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragsnehmer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragsnehmer genehmigt, wenn dem Vertragsgeber nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragsnehmer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Vertragsgeber nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Vertragsnehmer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Vertragsgebers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an ihn zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstattet der Vertragsgeber die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Vertragsgeber nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragsnehmer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Vertragsgebers, kann der Vertragsnehmer unter den in § 6 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller und Lieferanten, die der Vertragsgeber aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird er nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragsnehmers geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Vertragsgeber bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragsnehmers gegen den Vertragsgeber gehemmt. Im Fall der erfolglosen gerichtlichen
Inanspruchnahme des Herstellers oder Lieferanten ersetzt der Vertragsgeber dem Vertragsnehmer die nicht beim Hersteller und Lieferanten eintreibbaren Kosten nach den Vorschriften des Auftragsrechts.
(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragsnehmer ohne Zustimmung des Vertragsgebers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Vertragsnehmer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(7) Darüber hinaus gilt für Unternehmer, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffs-Anspruch nach § 478 BGB unberührt bleiben.

§ 6 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Vertragsgebers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 6 eingeschränkt.
(2) Der Vertragsgeber haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands/der Liefergegenstände, dessen/deren Freiheit von Mängeln, die seine/ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragsnehmer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands/der Liefergegenstände ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Vertragsgeber gemäß § 6 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Vertragsgeber bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands/der Liefergegenstände oder der Leistungserbringung typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vertragsgebers.
(5) Die Einschränkungen dieses § 6 gelten nicht für die Haftung des Vertragsgebers wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens, hinsichtlich garantierter Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(6) Vertragsnehmer, die unsere Wasserspender und Kaffeeautomaten erworben oder gemietet haben, dürfen diese nur mit dem von uns freigegebenen Wasser bzw. den von uns freigegebenen Wasserflaschen, den von uns freigegebenen anderen Flüssigkeiten und Getränken und den von uns freigegebenen sonstigen Verbrauchs- und Füllmaterialien (Kaffee, Milchpulver, usw.) nutzen. Derzeit liegt unsererseits einzig eine Freigabe für das vom Vertragsgeber gelieferte Quellwasser und das vom Vertragsgeber gelieferte sonstige Verbrauchs- und Füllmaterial vor. Verwendet der Vertragsnehmer andere Flüssigkeiten oder Verbrauchs- und Füllmaterialien, oder bezieht er diese nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung über von uns autorisierte Händler, so sind wir berechtigt, jegliche Gewährleistung für jedwede Schäden infolge der Verwendung von durch uns nicht freigegebenen Flüssigkeiten, Flaschen, Getränken oder anderer Verbrauchs- und Füllmaterialien zu verweigern.

§ 7 Eigentumsvorbehalt und Eigentum an Flaschen
(1) Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Ware Eigentum des Vertragsgebers.
(2) Flaschen (in der Regel mit 3 oder 5 Gallonen), die der Vertragsnehmer zur Verwendung mit unseren Wasserspendern und/oder Kaffeeautomaten von uns bezieht, bleiben Eigentum des Vertragsgebers. Bei Ende des Vertragsverhältnisses hat der Vertragsnehmer sämtliche Flaschen an den Vertragsgeber zurückzugeben. Der Vertragsgeber ist berechtigt, dem Vertragsnehmer für jede Flasche, die er nicht an den Vertragsgeber zurückgibt, einen entsprechenden Geldbetrag in Rechnung zu stellen bzw. das Pfand einzubehalten. 
Der Vertragsgeber bleibt während der Vertragsdauer Eigentümer der Racks und die Racks müssen am Ende der Vertragsdauer zurückgegeben werden.

§ 8 Besondere Bedingungen bei Miete sowie Service von Wasserspendern und Kaffeeautomaten
(1) Die Mindestmietdauer beträgt ein Jahr. Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils ein weiteres Jahr. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
Endet das Mietverhältnis vorzeitig infolge einer schuldhaften Vertragsverletzung des Vertragsnehmers, so werden 50% der Miete der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Mieten als Schadensersatz fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns vor. Der Vertragsnehmer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge der vorzeitigen Vertragsbeendung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(2)
a) Der Mietpreis für jedes Mietobjekt wird auf Jahresbasis berechnet, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Mietpreis ist jährlich im Voraus zu den vereinbarten Zahlungskonditionen zu zahlen. Im Mietpreis sind nicht inbegriffen:
 die Kosten des Transports außerhalb unseres Liefergebiets,
 etwaige Kosten für eine durch oder namens des Vertragsgebers zu haltende erforderliche Aufsicht auf das gemietete Objekt und für eine Versicherung des gemieteten Objekts gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung,
 die Abholpauschale, die nach Kündigung des Miet- oder Leasingvertrages nach Aufwand erhoben wird.
b) Bei Zustandekommen eines Mietvertrages wird zehn Tage vor dem Aufstellen eine Kaution fällig. Erst nach Beendigung des Mietvertrages und nach Rückgabe des Mietobjekts in unbeschädigtem Zustand durch den Vertragsnehmer an uns wird die geleistete Kaution zurückgezahlt. Abnutzung durch vertragsgemäße Nutzung hindert die Rückzahlung der Kaution nicht. Die Kaution wird nicht verzinst.
(3) Der Vertragsnehmer darf die gemieteten Wasserspender und/oder Kaffeemaschinen, ausschließlich mit von uns geliefertem Wasser, von uns gelieferten Flaschen, sonstigen Flüssigkeiten und Getränken und sonstigen Verbrauchs- und Füllmaterialien verwenden. Verwendet der Vertragsnehmer die Mietobjekte mit anderem Wasser oder anderen Flaschen, Flüssigkeiten, Getränken oder sonstigen Verbrauchs- und Füllmaterialien, sind wir außerdem berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Unsere weiteren Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
(4) Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, das Mietobjekt und von uns gelieferte Flaschen in dem Zustand zu erhalten, in dem er es/sie empfangen hat und gemäß unseren Anweisungen zu gebrauchen; eine entgeltliche und/oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte ist nicht gestattet. Der Vertragsnehmer ist gehalten, den ihm mündlich oder schriftlich überlieferten Anweisungen über die Wartung und Pflege der Mietobjekte und Flaschen gemäß Bedienungsanleitung nachzukommen. Reparatur, Pflege und Wartung sind ausschließlich durch unser Fachpersonal oder einer von uns lizenzierten Firma auszuführen. Falls der Vertragsnehmer das Mietobjekt oder Flaschen schuldhaft beschädigt oder ein Defekt durch unsachgemäßen Gebrauch oder Verwendung unzulässiger Flüssigkeiten oder anderer unzulässiger Verbrauchs- und Füllmaterialien auftritt, ist er gehalten, uns schadlos zu stellen, insbesondere hinsichtlich der Kosten für erforderlich werdende Reinigungs- oder Reparaturarbeiten.
(5) Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Mietobjektes und gelieferter Flaschen haftet der Vertragsnehmer auch bei leichter Fahrlässigkeit. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Vertragsnehmer uns hierüber unverzüglich unter Angabe des
Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Umfangs der Beschädigung zu unterrichten. Der Vertragsnehmer hat unsere Weisung abzuwarten.
(6) Die Verpflichtung des Vertragsnehmers zur Fortzahlung der vereinbarten Miete wird durch einen nur vorübergehenden Ausfall des Mietgegenstands oder durch einen Lieferengpass hinsichtlich Zubehörs und/oder Verbrauchs- und Füllmaterialien (Wasser, Flaschen, andere Flüssigkeiten, Kaffee, Milchpulver usw.) nicht berührt. Vorübergehend ist ein Ausfall oder Lieferengpass, der die Dauer von zwei Wochen nicht überschreitet.
(7) Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, das Mietobjekt ausreichend gegen Diebstahl, Beschädigung und Zerstörung zu versichern.
(8) Ohne Zustimmung des Vertragsgebers ist es dem Vertragsnehmer untersagt:
 Veränderungen am Gerät vorzunehmen;
 die Mietobjekte weiter zu vermieten oder zu veräußern;
 den Aufstellungsort außerhalb und/oder innerhalb der Betriebsräume wesentlich zu verändern.
(9) Der Vertragsnehmer ist verpflichtet, im Falle von ihn betreffenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen den Vertragsgeber umgehend zu benachrichtigen und den Vollstreckenden über das Mietverhältnis in Kenntnis zu setzen.
(10) Bei Mängeln der Mietobjekte und der gelieferten Verbrauchs- und Füllmaterialien (Wasser, Flaschen, andere Flüssigkeiten, Kaffee, Milchpulver usw.) gilt gegenüber Verbrauchern die gesetzliche Gewährleistung.

9. Rückgabe der Racks

Die Racks müssen in demselben technischen und optischen Zustand zurückgegeben werden, in dem der Kunde sie erhalten hat, mit Ausnahme von Abnutzungserscheinungen, die auf den normalen Gebrauch zurückzuführen sind. Bei Diebstahl, Verlust, Zerstörung, Manipulation, Missbrauch oder Reparaturbedürftigkeit der Racks haftet der Kunde für den entstandenen Schaden. Je nach Modell des gemieteten Rack wird dem Kunden ein Betrag zwischen € 40 und € 80 in Rechnung gestellt, der dem Marktwert des Equipments gemäß der Bewertung des Vertragsgebers und dem aktuellen Richtpreis auf unserer Website entspricht.

§10. Schlussbestimmungen
(1) Ist der Vertragsnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Vertragsgeber und dem Vertragsnehmer nach Wahl des Vertragsgebers Neuss oder der Sitz des Vertragsnehmers. Für Klagen gegen den Vertragsgeber ist in diesen Fällen jedoch Neuss ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Vertragsgeber und dem Vertragsnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. (4) Datenschutzbestimmungen
Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Der Vertragsnehmer nimmt davon Kenntnis, dass der Vertragsgeber Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

Stand: 29/11/2023